TEXT: RA lic.iur. Giuseppe Di Marco (Bühlmann Rechtsanwälte AG)

1. Ausgangslage

Diesen Sommer erwarten uns zwei grosse Sportereignisse. Vom 10. Juni bis 10. Juli 2016 findet die Fussball-Europameisterschaft in Frankreich statt und am 5. August 2016 beginnen die Olympischen Spiele in Rio de Janeiro. Insbesondere für Gastronomiebetriebe eignen sich die beiden Grossanlässe ausgezeichnet, um sportinteressierte Gäste mit Public Viewing Events anzulocken. Zu beachten ist allerdings, dass die Veranstalter solcher Public Viewing Events in der Schweiz verschiedene Rechtsvorschriften sowie Rechte Dritter beachten müssen. Zur Hauptsache geht es dabei um die Übertragungsrechte an den Fernsehsignalen sowie um öffentlich-rechtliche Vorschriften im Bereich des Lärmschutzes und der Benutzung des öffentlichen Grundes. Aus Anlass der bevorstehenden Fussball-Europameisterschaft 2016 werden die geltenden Regeln hier kurz zusammengefasst. Den Veranstaltern von Public Viewing Events in der Schweiz wird zudem aufgezeigt, auf was sie bei der Planung des Events achten müssen und wo die Stolpersteine liegen.

2. Lizenzgebühren für Public Viewing

Unter Public Viewing versteht man die Direktübertragung von gesellschaftlichen Grossereignissen an öffentlichen Standorten, um sie einem grösseren Personenkreis wahrnehmbar zu machen. Meistens geht es um Live-Übertragungen von beliebten Sportanlässen wie Fussballspiele. Die Fussball Europameisterschaft wird von der UEFA organisiert, welche den Grossanlass hauptsächlich durch Einnahmen aus der Vergabe von TV-Übertragungsrechten an Fernsehsender und von Werberechten an Sponsoren refinanziert. Für die TV-Übertragung der Fussballspiele muss ein Public Viewing-Veranstalter vorgängig prüfen, ob er eine entgeltliche Lizenz für die Ausstrahlung der Fussballspiele benötigt. Die Lizenzrechte für ein Public Viewing werden in der Schweiz durch das Urheberrechtsgesetz (URG) geregelt. Dieses unterscheidet zwischen „Vorführung“ und „Wahrnehmbarmachung“ von urheberrechtlich geschützten Werken. Die Vorführung bedarf einer Einwilligung des Inhabers der eigentlichen Urheberrechte (d.h. live übertragende Fernsehanstalten haben bei der UEFA eine entgeltliche Lizenz zu beantragen), währenddem für die Wahrnehmbarmachung von TV-Sendungen mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt keine Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte (UEFA Lizenz) erforderlich ist. Werden allerdings TV-Übertragungen von Fussballspielen über den Privatgebrauch hinaus einem grösseren Personenkreis wahrnehmbar gemacht – wie dies bei einem Public Viewing meist der Fall ist –, so sind gemäss dem Urheberrechtsgesetz Gebühren für die Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke zu entrichten (Art. 22 Absatz 1, Art. 37 URG). Um das Einsammeln dieser Gebühren zu ermöglichen und zu vereinfachen, gibt es Verwertungsgesellschaften in der Schweiz. Für TV-Übertragungen von Fussballspielen der Europameisterschaft 2016 sind die Gebühren der Verwertungsgesellschaft SUISA zu bezahlen.  Die SUISA hat sog. Gemeinsame Tarife 3a und 3c erlassen, aus denen die Lizenzerteilung und die Höhe der Lizenzgebühr für Public Viewing Events hervorgeht. Der Tarif unterscheidet dabei zunächst zwischen Public Viewing Anlässen innerhalb und solchen ausserhalb der Privatsphäre. Nur bei Letzteren ist eine Lizenz erforderlich bzw. sind Gebühren zu entrichten, wobei bereits Quartier- und Vereinsanlässe sowie das gemeinsame Anschauen der Fussballspiele z.B. im Büro dazu zu zählen sind. Ausserhalb der Privatsphäre besteht des Weiteren eine unterschiedliche Regelung je nach (1) Grösse und Anzahl der eingesetzten Bildschirmflächen, (2) Anzahl Tage, an denen das Public Viewing stattfindet und (3) ob dabei Eintrittsgelder oder gleichwertige Geldleistungen (wie ein Aufschlag auf den Getränkepreis) erhoben werden. Die Höhe der Gebühr kann dabei sehr stark variieren. Plant beispielsweise ein Gastronomiebetrieb für die Fussballübertragungen der Europameisterschaft 2016 extra Fernsehgeräte mit einer Diagonale von unter 3 Metern aufzustellen, wird eine einmalige Gebühr von ca. CHF 30.- fällig, welche an die Billag AG zu bezahlen ist. Sind die Fernsehgeräte bereits vorhanden, wird die Billag-Gebühr in der Regel bereits entrichtet und es kommen keine neuen Billag-Gebühren dazu. Werden hingegen Bildschirme mit einer Diagonale von mehr als 3 Metern für das Public Viewing aufgebaut, betragen die an die SUISA zu bezahlenden Gebühren je nachdem zwischen CHF 62.40 pro Tag/CHF 312.00 für 30 Tage und CHF 449.20 pro Tag/CHF 2’496.00 für 30 Tage. Es lohnt sich also, sich vorgängig über den anzuwendenden Tarif und die Höhe der Gebühren zu informieren.

3. Wahrung von Rechten Dritter

Soll ein Public Viewing-Event gesponsert oder sollen dabei eigene Produkte beworben werden, ist unbedingt darauf zu achten, dass dadurch nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um offizielle Sponsoren des übertragenen Grossanlasses. Denn das Ausnützen eines medialen Grossereignisses, um eigene Produkte oder Produkte Dritter (z.B. diejenigen eines Sponsors) mit dem Grossanlass in Verbindung zu bringen, ohne dafür Sponsorengelder zu bezahlen, ist nicht erlaubt (sog. Ambush Marketing). Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet die Irreführung der Konsumenten durch Massnahmen, die geeignet sind, Verwechslungen mit Waren, Werken, Leistungen oder mit dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Die unlautere Anlehnung an den Ruf eines Events oder Sponsors ist ebenfalls unzulässig (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Allerdings ist die Grenze zwischen zulässigen Marketing-Aktivitäten und unzulässigem Ambush Marketing fliessend und deshalb oft schwierig festzustellen, was erlaubt ist und was nicht. Diesbezüglich empfiehlt es sich, juristischen Rat zu holen. Überdies ist bei der Bewerbung des Public Viewing-Events darauf zu achten, dass keine Markenrechte des Veranstalters des Grossanlasses (hier UEFA) oder der mit ihm verbundenen Unternehmen verletzt werden. Unzulässig ist es beispielsweise, den „UEFA EURO 2016“-Schriftzug oder das „EURO 2016“-Logo ohne Erlaubnis der UEFA zu verwenden.

4. Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften

Plant ein Gastwirtschaftsbetrieb, das Public Viewing im Freien (z.B. auf der Restaurant-Terrasse oder vor der Bar) durchzuführen, sind je nach Ausgestaltung des Public Viewings zusätzliche öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten, namentlich das Lärmschutzrecht oder die Regelungen für die Benützung des öffentlichen Grundes. Allgemein gültige Lärmschutzbestimmungen sind im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) enthalten. Dieses hält beispielsweise fest, dass Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen so festzulegen sind, dass Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören dürfen (Art. 15 USG). Konkrete Lärmbelastungsgrenzwerte finden sich sodann in kantonalen Polizei- oder Lärmschutzverordnungen, welche verschiedene Lärmaspekte (Charakter, Zeitpunkt oder Häufigkeit des Lärms) berücksichtigen. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob der vom Public Viewing bzw. vom Gastwirtschaftsbetrieb ausgehende Lärm das Wohlbefinden der Bevölkerung erheblich stört.

Findet das Public Viewing auf einem öffentlichen Platz oder der Bar statt, braucht es je nachdem eine sog. Polizeibewilligung. Eine solche ist insbesondere dann erforderlich, wenn zur Durchführung des Events öffentlicher Grund derart in Anspruch genommen wird, dass die gleichzeitige Nutzung des Grundes für andere Personen erheblich erschwert wird. Zuständig für die Erteilung der meist gebührenpflichtigen Bewilligung ist in der Regel die lokale Polizeibehörde. Es besteht zwar kein Anspruch auf eine Bewilligungserteilung, jedoch muss eine Verweigerung verhältnismässig sein.